Rein in die Zwischenfrüchte, raus aus den Zwischenfrüchten

agumenda/ August 11, 2020

Zwischenfruchtanbau im Nitratgebiet als Voraussetzung für eine Düngung von Sommerkulturen

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachdem andere Bundesländer bezüglich der o.g. Regelung noch vor der Mähdruschernte Fakten geschaffen haben (siehe Bauernzeitung, Ausgabe 27, S. 7), besteht nun auch für die Betriebe in den sächsischen Nitratgebieten Klarheit. Das LfULG hat hierzu auf seiner Webseite ein aktualisiertes Infoblatt herausgegeben, welches Sie hier aufrufen können.

Der Zwischenfruchtanbau als Voraussetzung zur Düngung von Sommerkulturen in Nitratgebieten ist demnach erst ab Herbst 2021 erforderlich. In dem Wissen, dass die Arbeiten in den Betrieben aktuell auf Hochtouren laufen, hoffen wir dennoch, dass diese Information den ein oder anderen von Ihnen noch rechtzeitig erreicht.

Im Infoblatt wurde zudem die Kulisse des Trockengebiets (< 550 mm Jahresniederschlag im lj. Mittel von 1991-2019) in Sachsen bekannt gegeben. Flächen, die in diesen Regionen liegen, sind vom Zwischenfruchtanbau als Voraussetzung zur Düngung von Sommerkulturen im Nitratgebiet befreit. Diese Kulisse ist jedoch nur auf sehr wenige Flächen im Landkreis Nordsachsen (Raum Wiedemar/Delitzsch, nördlich von Torgau) beschränkt.

Information zu Wasserhaushalt und Zwischenfrüchten unter trockenen Bedingungen in 2020

Die in den Jahren 2018 und 2019 nicht nur auf leichten Böden zu beobachtenden Ertragseffekte des Anbaus von Mais nach überwinternden Futterzwischenfrüchten, wie Futterroggen oder Weidelgras, zeigen sich auch in diesem Jahr wieder ganz deutlich. Stellvertretend hierfür weisen wir auf ein Beispiel aus dem Raum Nordsachsen hin, wo die Zweitfruchtmaisernte leider schon in der nächsten Woche starten muss.

Aus unseren diesjährigen Untersuchungen zur N-Aufnahme von Zwischenfrüchten wissen wir, dass auch üppige Gründüngungszwischenfrüchte, die aufgrund ausbleibenden Frosts über Winter weitergewachsen sind, hohe Wasserverbräuche aufweisen können. Auch hier sollten mit Blick auf die Ertragssicherheit des nachgebauten Maises üppige Bestände über Winter, wenn möglich, gemulcht oder gewalzt werden. Eine Bodenbearbeitung oder Entnahme des Aufwuchses bei Zwischenfrüchten zur Erfüllung der Greening-Vorschrift, ist erst nach dem 15.02. des nächsten Jahres möglich.

Da das Thema Zwischenfrüchte gerade in den Trockengebieten von den Landwirten z.T. kontrovers diskutiert wird, möchten wir uns diesem Aspekt auch verstärkt in der Betriebsberatung widmen. Gern machen wir hierzu auch Untersuchungen in ihrem Betrieb. Sprechen Sie uns einfach an.

Share this Post