Auffassung des LfULG zur Herbstdüngung mit separierten Feststoffen aus Gülle von Huf- und Klauentieren

agumenda/ Juli 22, 2020

Das LfULG musste nach mehreren Abstimmungen auf Bundesebene zur Umsetzung der DüV 2020 seine Auffassung zum Einsatz von Güllefeststoffen anpassen. Laut Begriffsbestimmung im Düngegesetz im §2 (Absatz 3) können diese zwar formell als Festmiste angesehen werden (https://www.gesetze-im-internet.de/d_ngg/__2.html),

im Sinne der Aufbringungsvorgaben nach Düngeverordnung sind nach neuer Auslegung jedoch nur Festmiste anzusprechen, die bei den Haltungsformen mit Einstreu (i.d.R. Stroh), also insbesondere Flachlauf-, Tretmist-, Anbindestall mit Einstreu oder Tiefstreustall, anfallen.

Damit unterliegen separierte Feststoffe (aus Rohgülle) bei der Herbstdüngung hinsichtlich Sperrfristen und Ausbringmengen (bis zu max. 30 kg Ammonium-N oder 60 kg Gesamt-N je Hektar) den gleichen Vorgaben wie flüssige organische Dünger.

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