Hinweise zur Herbstdüngung 2020

agumenda/ Juli 31, 2020

Hinweise zur Herbstdüngung sowie zur Anrechnung des im Herbst ausgebrachten Stickstoffs bei der Düngebedarfsermittlung im Frühjahr zu Raps und Wintergerste

Mit dem Voranschreiten der Ernte kommen vermehrt Fragen zur Herbstdüngung bei den Landwirten auf. Wir möchten Sie daher noch einmal auf wichtige Vorgaben hinweisen, welche aktuell bei der Herbstdüngung zu beachten sind. Da der im Herbst gedüngte Stickstoff erstmals verbindlich bei der Düngebedarfsermittlung im Frühjahr anzurechnen ist, möchten wir Sie auch hierzu entsprechend informieren.

Was ist bei der Herbstdüngung 2020 aktuell zu beachten?

Die im Zuge der Novellierung der DüV 2020 für die Nitratgebiete veränderten Vorgaben bei der Herbstdüngung werden erst im Herbst 2021 wirksam. Daher gelten in diesem Jahr noch für alle Flächen in Sachsen (unabhängig ob Nitratgebiet oder nicht) die aus dem Vorjahr bekannten Regelungen. Bitte beachten Sie, dass mit der neuen Verordnung auch die Sperrfristen für alle Betriebe angepasst wurden. Diese sind bereits im Herbst 2020 gültig.

Das LfULG hat hierzu zwei neue Schaubilder veröffentlicht, welche die 2020 auf allen Flächen bzw. die im Nitratgebiet (ab 2021) zu beachtenden Vorgaben gut zusammenfassen.

https://www.landwirtschaft.sachsen.de/download/Sperrzeiten_nach_DueV_2020.pdf

https://www.landwirtschaft.sachsen.de/download/Sperrzeiten_nach_DueV_in_Nitratgebieten_2021.pdf

Weiterhin beachtenswert ist die neu eingeführte Sperrzeit für die Ausbringung von Düngemitteln mit einem wesentlichen Gehalt an Phosphat (mehr als 0,5 % Phosphat in der Trockenmasse). Sie gilt auf allen Flächen vom 01. Dezember bis zum 15.Januar.

Anrechnung des im Herbst gedüngten Stickstoffs bei der Düngebedarfsermittlung im Frühjahr zu Winterraps oder Wintergerste

Bei der N-Düngebedarfsermittlung im Frühjahr zu Winterraps oder Wintergerste – und nur für diese Kulturen – ist der ab Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum 1.10. aufgebrachte verfügbare Stickstoff in voller Höhe anzurechnen (Abzug). Als verfügbarer Stickstoff ist gemäß DüV (§2, Nr. 12) der in Wasser oder in 0,0125 molarer Calciumchloridlösung gelöste Stickstoff zu verstehen. Bei organischen Düngern entspricht dieses dem Anteil an Ammonium-N.

Demnach sind bei organischen Düngern je nach Nährstoffzusammensetzung (Ammonium-anteil am Gesamt-N) maximal 30 kg N/ha als verfügbarer Stickstoff im Frühjahr in Abzug zu bringen (siehe Tabelle 1, Zeile 5). Ausgenommen hiervon sind Festmiste von Huf- oder Klauentieren und Komposte. Hier erfolgt die Anrechnung über die organische Düngung des Vorjahres (10 % der aufgebrachten N-Menge).

Ob bei den anderen organischen Düngemitteln (z.B. Gülle, Gärreste, HTK), zusätzlich zum pflanzenverfügbaren Ammonium-N-Anteil, ebenfalls 10 % der im Herbst aufgebrachten N-Menge (siehe Tabelle 1, Zeile 5) berücksichtigt werden müssen, wird aktuell zwischen den Bundesländern abgestimmt. Hierdurch können sich noch Änderungen bezüglich der Auslegungen über Winter ergeben.

Aufgrund der o.g. Rechtsunklarheit ist im nachfolgenden Beispiel in Abbildung 1 bei allen org. Düngern (außer Festmist) nur die Menge an pflanzenverfügbarem Ammonium-N (Tab. 1, Zeile 4) von der zulässigen N-Menge im Frühjahr abgezogen. Abweichend davon wird bei Rinderfestmist in jedem Falle die Frühjahrsanrechnung über die 10 % der im Herbst aufgebrachten N-Menge (10 % von 120 kg Gesamt-N/ha = 12 kg N/ha) erfolgen.

Beispielrechnung

  • Vorfrucht: Wintergerste (ohne organische Düngung)
  • Ø Rapsertrag: 40 dt/ha
  • Frühjahrs-Nmin: 40 kg N/ha (in 0-90 cm Tiefe)

=    Düngebedarf nach DüV im Frühjahr von 160 kg N/ha

Tabelle 1: Zulässige Aufbringmengen an Ammonium- bzw. Gesamt-N im Herbst bei verschiedenen Düngestoffen (*keine Beschränkung bei Rinderfestmist)

Abbildung 1: Zulässige N-Mengen im Frühjahr zu Winterraps nach unterschiedlicher Herbstdüngung

Fazit

Mit der Anrechnung des im Herbst eingesetzten Stickstoffs im Frühjahr wird das „Für und Wider“ einer Herbstdüngung zu Winterraps und Wintergerste in vielen Betrieben zu diskutieren sein. Der Entscheidungsprozess wird dabei je nach betrieblicher Ausrichtung (Marktfruchtbetrieb, Betrieb mit Tierhaltung), Standort (Bodengüte, Vegetationszeit) und  konkreter Anbausituation (N-Saldo der Vorfrucht, Bodenbearbeitung) recht unterschiedlich sein.

Insbesondere tierhaltende Betriebe, welche den Raps im Sinne einer gleichmäßigen Verteilung der Organik, weiterhin in Herbst düngen wollen, müssen bei der Ausbringung im Spätsommer gasförmige N-Verluste durch eine direkte Einarbeitung weitgehend vermeiden.

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