Nitratgebiet und die Pflicht zum Zwischenfruchtanbau

agumenda/ Juni 26, 2020

Jetzt ist es raus, im Infodienst Nr.3 2020 (Juni) des LfULG steht es schwarz auf weiß, es gilt der verpflichtende Anbau von Zwischenfrüchten im Nitratgebiet. Im Originaltext steht „N-Düngung zu Kulturen mit Aussaat/Pflanzung nach 01.02. ist nur noch erlaubt, wenn im Herbst eine Zwischenfrucht (ohne Umbruch vor dem 15.01.) angebaut wurde oder die Vorkultur nach dem 01. Oktober geerntet wurde.“, d.h. für alle Flächen im Nitratgebiet, dass der Zwischenfruchtanbau verpflichtend ist, einzige Ausnahme ist laut Originaltext:
„Davon ausgenommen sind Flächen in Gebieten, in denen der jährliche Niederschlag im langjährigen Mittel weniger als 550 mm beträgt.“ Leider gibt es dazu noch keine Kulisse, welche Gebiete das in Sachsen betrifft, wahrscheinlich aber nur ein kleines Gebiet in Nordsachsen.

Eine Versorgung mit Stickstoff von Zwischenfrücht die nicht zur Futternutzung bestimmt sind ist in diesem Jahr – wahrscheinlich letztmalig –  im Nitratgebiet  möglich. Dabei gilt wie bisher die Regel max. 60 Kilogramm Gesamtstickstoff und max. 30 Kilogramm Ammoniumstickstoff auszubringen.

Vielen Dank auch an das „Newsletter“ Team des FBZ Nossen, die diesen Sachverhalt nochmal intensiv in Ihrem aktuellen Newsletter beleuchten.

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an uns.

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