Die Änderung der Düngeverordnung wurde am 30.04.2020 im Bundesgesetzesblatt (Download als PDF) veröffentlicht und ist am 1. Mai in Kraft getreten – Was müssen Sie jetzt wissen?
Nachfolgend zeigen wir kurz die wesentlichen Veränderungen auf, bitten beachten Sie aber auch: die länderspezifischen Hinweise für Sachsen finden Sie unter folgendem Link:
https://www.landwirtschaft.sachsen.de/umsetzungshinweise-dungeverordnung-20300.html
oder Hier zum Download als PDF.
Änderungen die für alle Flächen gelten
- Der Nährstoffvergleich wie bisher entfällt und wird durch eine schlagbezogene Aufzeichnungspflicht ersetzt.
- Zwei Tage nach der Aufbringung von stickstoff- und phosphorhaltigen Düngemitteln müssen diese Maßnahmen schlagbezogen dokumentiert werden.
- Auf gefrorenen, überschwemmten, wassergesättigten oder schneebedeckten Boden dürfen keine Düngemittel appliziert werden, selbst wenn diese tagsüber auftauen.
- Bei Flächen, welche Hangneigungen von über 5% an Gewässernähe aufweisen treten größere Abstandsauflagen in Kraft.
- Die Herbstdüngung wird bei der Bedarfsermittlung im Frühjahr einbezogen. Der anrechenbare Stickstoff und Phosphor, ob organisch oder mineralisch, fließt somit direkt in die Düngeplanung für das Frühjahr mit ein und verringert demnach die maximal mögliche Düngermenge.
- Die Anrechnung der Mindestwirksamkeit von organischen Düngern erhöht sich auf Acker und Grünland. Hier gilt es die länderspezifischen Vorgaben zu beachten.
- Sperrfristen für Festmist von Huf- und Klauentiere sowie Kompost wird verlängert (1.12.-15.1.)
- Die Herbstdüngung auf Ackerfutterflächen und auf Grünland wird auf max. 80kgNges/ha begrenzt.
- Einführung einer Sperrfrist für P-haltige Düngemittel auf Acker und Grünland (1.12. bis 15.1.).
- Bei der Berechnung der 170kg/N organisch im Betriebsdurchschnitt dürfen Flächen mit Beschränkungen (z.B. Brachen) nur bis zur Höhe der zulässigen N-Menge eingerechnet werden.
Regeln in Nitrat-Gebieten treten erst 2021 in Kraft, hier fehlen aber noch die Länderverordnungen bzgl. der Binnendifferenzierung und die damit endgültige Ausweisung der Gebiete. Die Veröffentlichung soll zumindest als Entwurf bis 30.06.2020 erfolgen.
Â