Nährstoffversorgung im Herbst
Beweidete oder zur Futternutzung/ für Biogasgewinnung genutzte Zwischenfruchtbestände (nach Getreidevorfrucht) dürfen im Nitratgebiet unter Beachtung der einzuhaltenden N-Obergrenze (30 kg Ammonium-N bzw. 60 kg Gesamt-N je Hektar) und des einzuhaltenden Ausbringzeitpunktes (bis 01.10.) eine Herbstdüngung erfahren, wenn diese vor dem 15.09. gesät wurden. Der Nachweis der „Düngebedürftigkeit“ erfolgt anhand des vom LfULG bereitgestellten Dokumentationsblattes.
Die beschriebenen Anforderungen beziehen sich nicht auf den Einsatz von Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Kompost. Für Zwischenfrüchte ohne Nutzung (nach Ernte der letzten Hauptfrucht) gilt im Nitratgebiet für die genannten Düngemittel eine Obergrenze von 120 kg Gesamt-N/ha unter Beachtung der Sperrfrist vom 1.11. bis 31.01.
Zusätzlich zur Einhaltung der Voraussetzungen für die Düngung der Zwischenfrucht im Herbst darf mit der im Herbst aufgebrachten Nährstoffmenge die schlagbezogene Obergrenze von 170 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr (Kalenderjahr) bei Einsatz organischer und organisch-mineralischer Düngemittel nicht überschritten werden.
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Durch Beweidung oder Schnitt findet ganz nebenbei eine Regulierung des Aufwuchses statt.
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