Wie anhand des nachfolgenden Fallbeispiels von zwei unterschiedlich vor Winter entwickelten Rapsfeldern eines Betriebes aufgezeigt werden soll, setzt die Umsetzung der fachlichen Empfehlung einen ausreichenden gesetzlichen Handlungsspielraum voraus. Eine Überschreitung der N-Obergrenze nach DüV ist nicht zulässig.
Fallbeispiel – 2 Rapsschläge mit unterschiedlichem Saattermin
Nach der Nmin-Beprobung im Februar wurde für zwei Rapsbestände (zu unterÂschiedlichen Terminen bestellt) eines Betriebes eine N-Obergrenze nach DüV von 135 kg N/ha ermittelt. Diese ergibt sich aus dem ertragsabhängigen Bedarfswert von 200 kg/ha bei einem mehrjährigen Ertragsniveau von 40 dt/ha, dem in 0-90 cm angetroffenen Nmin (30 kg/ha) sowie weiteren Abschlägen (30 + 5 kg/ha) für die vor der Saat aufgebrachte Biogasgülle (50 kg/ha Gesamt-N, davon 30 kg/ha Ammonium-N).
Beide Rapsbestände profitierten von der milden und niederschlagsreichen Witterung im Herbst, wobei der zuerst gesäte Bestand auf Feld 2 deutlich mehr Stickstoff aufÂnahm (120 kg N/ha) als der zuletzt gesäte Raps auf Feld 1 (90 kg N/ha). In beiden Beständen zeigten sich nach den Frostereignissen im Januar erhebliche Blattverluste (50 % der Blattmasse abgestorben).
In Tabelle 2 sind die für beide Schläge nach fachlicher Erweiterung (Variante ohne BlattÂverluste zum Vergleich) durchgeführten Bedarfsberechnungen dargestellt. Anders als bei der Ermittlung der N-Obergrenze nach DüV (in diesem Beispiel 135 kg N/ha) wird hier die durch die Biomasse aufgenommene N-Menge und nicht die N-Menge durch die Herbstdüngung berücksichtigt.
Während auf Feld 2 die mit Absterben der Blätter einhergehenden N-Verluste noch ausgeglichen werden können, ist dies auf Feld 1 nicht mehr möglich, da eine maximale N-Menge von 135 kg/ha nach DüV nicht überschritten werden darf.