Seit dem 01.01.2023 gilt eine Erneuerung der „Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und betriebliche Stoffstrombilanzen“, wodurch deutlich mehr Betriebe zur Erstellung einer Stoffstrombilanz verpflichtet sind. Zusätzlich wurde die Methodik zur Bilanzbewertung ausgesetzt, wonach kein maximal zulässiger Bilanzwert mehr vorhanden ist.
Unter nachfolgendem Link finden Sie eine Schritt- für- Schritt- Anleitung zur Erstellung der Stoffstrombilanz ->Link Anleitung. Dieser können Sie entnehmen, ob Sie zur Erstellung einer Stoffstrombilanz verpflichtet sind und wie diese sachgemäß anzufertigen ist. Unternehmen, die ab diesem Jahr zur Erstellung einer Stoffstrombilanz verpflichtet sind, müssen die Bilanz für 2023 im Jahr 2024 vorweisen können.