Neu: Für Zwischenfrüchte ohne Nutzung im Nitratgebiet – gilt eine N-Obergrenze von 120 kg Gesamt-N/ha für die Aufbringung von Festmist von Huf- oder Klauentieren und Kompost
Als Anpassung an das Verbot der Herbstdüngung zu Zwischenfrüchten ohne Nutzung im Nitratgebiet setzten viele unserer Beratungsbetriebe inzwischen verstärkt Stallmist und Kompost zu den Gründüngungszwischenfrüchten z.B. vor Mais ein.
Das im Juli 2022 überarbeitete LfULG-Infoblatt „Stickstoffdüngung auf Ackerland nach Ernte der letztem Hauptfrucht bis zum 1. Oktober“ enthält dahingehend erstmals nachfolgende Vorgabe:
- Nach § 13a Abs. 2 Nr. 5 DüV besteht in Nitrat-Gebieten eine Obergrenze von 120 kg Gesamt-N/ha für die N-Düngung von Zwischenfrüchten ohne Nutzung nach Ernte der letzten Hauptfrucht beim Einsatz von Festmist von Huf- oder Klauentieren bzw. Kompost.
Diese Regelung wurde erst kürzlich von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Düngeverordnung als rechtlich bindend bestätigt und ist künftig auch für Sachsen verbindlich. Wir gehen davon aus, dass diese Vorgabe noch nicht allen Betrieben bekannt ist. Um mögliche Fehler bei der Umsetzung zu vermeiden, möchten wir an dieser Stelle nochmals darauf hinweisen.
Was bedeutet das konkret für die Betriebe:
- die genannte Obergrenze von 120 kg Gesamt-N/ha bei der Anwendung von Festmist von Huf- oder Klauentieren und Kompost bezieht sich ausschließlich auf Zwischenfrüchte ohne Nutzung im Nitratgebiet
- Für andere Kulturen im Nitratgebiet, bspw. Raps, Gerste oder Weizen, gilt diese Obergrenze im Herbst nicht.
- Grundsätzlich zu beachten ist die schlagweise 170 kg N-Obergrenze, wobei Kompost innerhalb von 3 Jahren maximal 510 kg N/ha nicht überschreiten darf.
- Eine zusammengefasste Gabe mit Kompost im Einzeljahr, die die 120 kg N/ha Grenze überschreitet, ist zu Zwischenfrüchten ohne Nutzung im Nitratgebiet hingegen nicht mehr möglich
Diese Grenze ist zum Beispiel bei einem „durchschnittlichen Mist“ mit etwas mehr als 6 kg N/t etwa bei 20 t/ha Einsatzmenge überschritten.